Hinweise zur Batterieentsorgung

Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG)

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten,
die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Das Batteriegesetz sieht in § 9 eine Rücknahmepflicht für Altbatterien vor,
um eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten.
Jeder Vertreiber ist daher verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer unentgeltlich an
oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.
Von der Rücknahmepflicht erfasst werden gem. § 1 Abs.1 Satz 2 BattG auch Batterien,
die anderen Produkten beigefügt oder in andere Produkte eingebaut sind,
soweit diese nicht fest verbaut wurden.
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet.
Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet,
dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

battg
Das Inverkehrbringen von
Cd = Batterien die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, sind verboten.
Das Inverkehrbringen von
Hg = Batterien die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber enthalten, sind verboten.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei.

Ausnahme: Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich
Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.

Weitere Informationen über die Rücknahme von Batterien und den Nutzervertrag erhalten Sie über  diesen Link:
grs-batterien.de